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Auszug - Satzungsänderung des Region Aachen Zweckverbandes  

 
 
SI/2025/139 Ordentliche Sitzung der Verbandsversammlung des Region Aachen Zweckverband
TOP: Ö 2
Gremium: Verbandsversammlung des Region Aachen Zweckverband Beschlussart: (offen)
Datum: Fr, 06.06.2025 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 14:00 Anlass: Ordentliche Sitzung
Raum: Kreisverwaltung Düren, B130
Ort: Kreisverwaltung Düren, B130
2025/032 Satzungsänderung des Region Aachen Zweckverbandes
     
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Standardvorlage
Federführend:Region Aachen Bearbeiter/-in: Teucher, Janine
 
Beschluss


Beschluss:

 

Die Verbandsversammlung beschließt die in der Anlage zu dieser Vorlage beigefügte Änderungssatzung des Region Aachen Zweckverbandes.

 

Einstimmig zugestimmt

 

In der Beschlussformulierung wurde das Wort „genehmigt“ in der Vorlage durch „beschließt“ ersetzt.

 

Herr Dr. Kehren unterstreicht die Bedeutung der Satzungsänderung als Strukturreform des RAZV. Die entsprechenden Maßnahmen dienen der Kostensenkung und Effizienzsteigerung der Arbeit des RAZV unter ökonomischen Gesichtspunkten und dem Wissen um die Lage in den Haushalten der Kommunen und Gebietskörperschaften.

 

Die Geschäftsführung des RAZV, Frau Thönnissen, erläutert die zu beschließenden Satzungsänderungen, die ab dem 01.12.2025 gelten werden und welche die folgenden Maßnahmen beinhalten:

 

Reduzierung der Ausschusssitzungen auf das notwendige Maß – ohne Qualität und Beteiligung zu verlieren. Dies führt zu wirkungsvolleren Sitzungen mit Fokussierung auf inhaltliche Beschlüsse sowie zur Reduzierung der Aufwendungen für Gremien.

 

Verkleinerung der Verbandsversammlung (Vorschlag aus der Sitzung der Fraktionsvorsitzenden). Damit sollen schlankere Strukturen und eine geringere Termindichte für die Mitglieder, schnellere Entscheidungsprozesse, Kostenersparnis und ein geringerer administrativer Aufwand erreicht werden.

 

Neben den Satzungsänderungen wurde folgende interne Regelung festgelegt, die ebenfalls auf das o.g. Ziel einzahlen soll:

Reduzierung der Teilnahme von Ressortleitungen aus der Geschäftsstelle des RAZV an Verbandsversammlungen mit dem Ziel der Reduzierung des Zeitaufwands für Führungskräfte, der Konzentration auf relevante Inhalte und der Freisetzung von Kapazitäten für operative Aufgaben.

 

Im Folgenden werden ausschließlich die angepasste Einleitung sowie die geänderten Paragraphen der Satzung zusammengefasst. Die entsprechende Synopse ist dem Protokoll als Anlage beigefügt.

 

4. geänderte Satzung
Zweckverband Region Aachen

Die Verbandsversammlung des Region Aachen Zweckverbandes hat aufgrund von § 20 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der derzeit geltenden Fassung in ihren Sitzungen vom 15.02.2013, vom 26.09.2014, vom 12.01.2015, vom 26.07.2021 die folgende 4. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Zweckverbandes Region Aachen vom 13.11.2012 in der Fassung beschlossen, die den Mitgliedern am 06.06.2025 vorgelegt wurde.

 

§ 5 Zusammensetzung der Verbandsversammlung

(1)   Die Verbandsversammlung hat 41 Mitglieder und besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder.

(2)   Je 8 Vertreter werden durch die in §1 (1) genannten Vertretungskörperschaften für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder den Dienstkräften der Verbandsmitglieder gewählt. Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu wählen. Im Falle der Verhinderung auch des Stellvertreters vertreten sich die stellvertretenden Mitglieder innerhalb der jeweiligen Fraktion in alphabetischer Reihenfolge.

(3)   Der Landschaftsverband Rheinland entsendet einen Vertreter mit beratender Stimme in die Verbandsversammlung.

(4)   Die Verbandsversammlung wählt aus dem Kreis der kommunalen Vertreter einen Vorsitzenden und vier Stellvertreter. Die Wahl erfolgt in der ersten Sitzung nach Bildung des Zweckverbandes und danach jeweils am Anfang und zur Mitte der Wahlperiode der kommunalen Vertretungskörperschaften.

(5)   Die Europa-, Bundestags- und Landtagsabgeordneten aus dem Verbands-gebiet nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verbandsversammlung teil.

 

§ 6 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung

(1)   Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit nicht durch gesetzliche Bestimmungen oder durch diese Satzung die Zuständigkeit des Verbandsvorstehers begründet ist.

(2)   Die Verbandsversammlung kann u. a. die Entscheidungen über folgende Angelegenheiten nicht übertragen:

  1. die Änderung der Verbandssatzung,
  2. den Erlass der Haushaltssatzung und die Feststellung des Haushaltsplanes,
  3. die Wahl des Rechnungsprüfers, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Verbandsvorstehers,
  4. die haushalts- und vermögensrechtlichen Entscheidungen sowie Personalangelegenheiten, die nach Maßgabe der Geschäftsordnung von erheblicher Bedeutung sind,
  5. die Aufnahme und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
  6. die Auflösung des Zweckverbandes.

(3)   Die Verbandsversammlung entsendet aus ihrer Mitte die Mitglieder in überregionale Gremien (z.B. in die Versammlung des EVTZ). Einzelheiten des Verfahrens werden in der Geschäftsordnung geregelt.

(4)   Die Verbandsversammlung trifft Regelungen für den Auslagenersatz und den Verdienstausfall von Mitgliedern der Verbandsversammlung entsprechend den kommunalverfassungsrechtlichen Bestimmungen in einer separaten Entschädigungssatzung.

(5)   In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Vorsitzende der Verbandsversammlung gemeinsam mit einem Mitglied der Verbandsversammlung entscheiden. Derartige Entscheidungen sind der Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

(6)   Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 7 Einberufung der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung wird von ihrem Vorsitzenden einberufen und geleitet.

Die Verbandsversammlung tagt mindestens zweimal jährlich und nach Bedarf. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder der Mitglieder der Verbandsversammlung schriftlich die Einberufung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt.

 

[…]

 

§ 9 Ausschüsse

(1)   Die Verbandsversammlung kann einen oder mehrere Ausschüsse einrichten. Sie regelt mit der Mehrheit der Stimmen der Vertreter in der Verbandsversammlung die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Wenn nichts anderes bestimmt ist, haben Ausschüsse die Aufgabe, die Verbandsorgane zu beraten und der Verbandsversammlung Beschlussempfehlungen zu unterbreiten.

(2)   Unter Beachtung von § 6 Abs. 2 kann die Verbandsversammlung einem Ausschuss die Befugnis verleihen, in einer bestimmten Angelegenheit oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten an Stelle der Verbandsversammlung abschließend zu entscheiden.

(3)   Die Verbandsversammlung kann Personen, die nicht der Verbandsversammlung angehören, zu beratenden Mitgliedern bestellen.

(4)   Im Falle der Verhinderung eines stellvertretenden Ausschussmitgliedes vertreten sich die stellvertretenden Ausschussmitglieder innerhalb der jeweiligen Fraktion in alphabetischer Reihenfolge. Sind auch alle stellvertretenden Ausschussmitglieder verhindert, können die jeweiligen Fraktionsmitglieder der Verbandsversammlung die Vertretung in den Ausschüssen in alphabetischer Reihenfolge wahrnehmen.

 

[…]

 

§ 18 Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am 01.12.2025 in Kraft.

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 zur Vorlage 2025_032_T2_Gänderte Satzung in Reinschrift (222 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 2 zur Vorlage 2025_032_ZVRA Satzungsänderung_Synopse-Beschluss_final (339 KB)