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Beschluss:
Die Verbandsversammlung trifft folgende Entscheidungen: Sie stellt gemäß § 96 GO NRW i. V. m. § 53 KrO NRW i.V.m. § 18 GkG den Jahresabschluss zum 31.12.2023 in der Fassung des Prüfberichtes vom 06.11.2024 fest. Sie beschließt gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW i.V.m. § 53 KrO NRW i.V.m. § 19a GkG, dass der Jahresfehlbetrag in Höhe von 93.122,43 € entsprechend § 75 GO NRW sowie gemäß Ziff. 3.1.3 der Handreichungen zu § 75 GO NRW der Ausgleichsrücklage zu entnehmen ist. Der darüberhinausgehende Anteil des Fehlbetrages in Höhe von 20.792,54 € wird durch Verrechnung mit der Allgemeinen Rücklage gedeckt.
Sie erteilt gemäß § 96 Abs. 1 Satz 5 GO NRW i.V.m. § 53 KrO NRW i.V.m. § 18 GkG dem Verbandsvorsteher die vorbehaltlose Entlastung.
Einstimmig
Wie bereits in der Sitzung der Verbandsversammlung vom 28.06.2024 sowie in den Quartalsberichten 2023 berichtet, ist der Fehlbetrag zum einen bedingt durch den Tarifabschluss im öffentlichen Dienst, da in 2023 die Inflationsausgleichsprämie zu leisten war und zum anderen durch die erhöhten Zinsaufwendungen im Rahmen des Liquiditätskredites. |
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