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Sachlage: Mit Datum vom 19.06.2024 hat die Geschäftsführung des Region Aachen Zweckverband den Entwurf des Jahresabschlusses 2023 gem. § 95 GO NRW i.V.m. § 18 Abs. 1 GkG aufgestellt und dem Verbandsvorsteher zur Bestätigung vorgelegt. Die Bestätigung des Verbandsvorstehers erfolgte mit Datum vom 20.06.2024. Der Entwurf des Jahresabschlusses wurde in der Sitzung der Verbandsversammlung vom 28.06.2023 eingebracht und von dieser zur Kenntnis genommen.
Gem. § 13 der Satzung des Region Aachen Zweckverbands bedient sich dieser zur Durchführung seiner Prüfaufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung eines Mitgliedes oder eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers. Die Verbandsversammlung hat in der Sitzung vom 26.02.2016 beschlossen, das Rechnungsprüfungsamt der StädteRegion Aachen mit der Durchführung der Prüfung zu beauftragen. Entsprechend §§ 101 Abs. 1 GO NRW und § 18 Abs. 1 GkG obliegt somit der örtlichen Rechnungsprüfung der StädteRegion Aachen die Prüfung des Jahresabschlusses 2023. Der von der örtlichen Rechnungsprüfung erstellte Bericht vom 06.11.2024 über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes des Region Aachen Zweckverbands zum 31.12.2023 wurde mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Der Prüfbericht ist als Anlage dieser Vorlage beigefügt.
Gemäß § 75 Abs. 2 GO NRW i.V.m. Ziff. 3.1.3 der Handreichungen zu § 75 GO NRW muss der Zweckverband bei einem negativen Jahresergebnis in der Ergebnisrechnung im gemeindlichen Jahresabschluss zuerst den Bestand der Ausgleichsrücklage in Anspruch nehmen bzw. zur Verrechnung heranziehen. Eine Wahlmöglichkeit besteht nicht.
Beschlussempfehlung: Die Verbandsversammlung trifft folgende Entscheidungen: Sie stellt gemäß § 96 GO NRW i. V. m. § 53 KrO NRW i.V.m. § 18 GkG den Jahresabschluss zum 31.12.2023 in der Fassung des Prüfberichtes vom 06.11.2024 fest. Sie beschließt gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW i.V.m. § 53 KrO NRW i.V.m. § 19a GkG, dass der Jahresfehlbetrag in Höhe von 93.122,43 € entsprechend § 75 GO NRW sowie gemäß Ziff. 3.1.3 der Handreichungen zu § 75 GO NRW der Ausgleichsrücklage zu entnehmen ist. Der darüberhinausgehende Anteil des Fehlbetrages in Höhe von 20.792,54 € wird durch Verrechnung mit der Allgemeinen Rücklage gedeckt.
Sie erteilt gemäß § 96 Abs. 1 Satz 5 GO NRW i.V.m. § 53 KrO NRW i.V.m. § 18 GkG dem Verbandsvorsteher die vorbehaltlose Entlastung.
Personelle Auswirkungen: Sind im Haushalt eingeplant.
Finanzielle Auswirkungen: Sind im Haushalt im Produkt 0101, Sachkonto 54 290 00eingeplant.
Anlage/n: 1
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