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Sachlage: Die Gesellschafterversammlung der ZRR hat in ihrer Sitzung vom 11. April 2025 folgende Änderung von § 22 (3) des Gesellschaftsvertrags einstimmig beschlossen: „Die Geschäftsführung ist verpflichtet, in den ersten 6 Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres den Jahresabschluss und einen Lagebericht zu erstellen und der Gesellschafterversammlung sowie dem Aufsichtsrat vorzulegen. Jahresabschluss und Lagebericht müssen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des HGB für mittelgroße Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden. Im Falle der kommunalen Gesellschafter steht der Beschluss unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Rats- bzw. Kreistagsgremien.“
Beschlussempfehlung: Die Verbandsversammlung des Region Aachen Zweckverbands (RAZV) stimmt der Änderung von § 22 (3) des Gesellschaftsvertrags der Zukunftsagentur Rheinisches Revier zu.
Personelle Auswirkungen: keine
Finanzielle Auswirkungen: keine Anlage/n: keine
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