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Vorlage - 2024/034  

 
 
Betreff: Sachstand zum Verfahren: Neuaufstellung Regionalplan Köln
Status:öffentlichVorlage-Art:Standardvorlage
Federführend:Wirtschaft und Raum Bearbeiter/-in: Zierstedt, Björn
Beratungsfolge:
Ausschuss für (eu)regionale Wirtschaft, Strukturentwicklung und Gesundheit Kenntnisnahme
04.06.2024 
SI/2024/126 Ordentliche Sitzung des Ausschusses für (eu)regionale Wirtschaft, Strukturentwicklung und Gesundheit ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachlage:

Der Landtag NRW hat am 21.03.2024 die Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP) zum Ausbau der Erneuerbaren Energien beschlossen. Das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) verpflichtet bekanntlich Nordrhein-Westfalen, bis 2032 insgesamt mindestens 1,8 Prozent der Landesfläche für die Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen. Die Landesregierung hat sich entschlossen, die dafür notwendigen Flächenausweisungen bereits 2025 planerisch vorzunehmen. Um diesen Zeitplan umzusetzen, ist mit dem neuen LEP der erste Meilenstein geschafft. Im zweiten Schritt sollen die sechs Planungsregionen auf der Grundlage des neuen LEP ihre Regionalpläne aufstellen beziehungsweise anpassen, damit die Ausweisung der neuen Flächen im nächsten Jahr abgeschlossen wird. Die Arbeiten in den Planungsregionen haben bereits begonnen.

 

In diesem Frühjahr sind allerdings zwei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes Münster erfolgt, die den Landesentwicklungsplan in seiner verabschiedeten Form in Teilen für unwirksam erklären und somit erhebliche Auswirkungen auf das weitere Verfahren zur Neuaufstellung des Regionalplans Köln haben.

 

Der Windenergieausbau in Nordrhein-Westfalen wird von einer räumlichen Steuerung auf die kommunal und regional gewollten Flächen begleitet. Bis zur Rechtskraft der Regionalpläne im Jahr 2025 sollte das übergangsweise durch ein Ziel im LEP erfolgen (LEO-Ziel 10.2-13) Übergangssteuerung). Hierzu hat das OVG in seinem Urteil vom 16. Februar des Jahres (Az. 22 D 150/22.AK) erhebliche Kritik geäert. Im Gesetzgebungsverfahren für das Landesplanungsgesetz wird deshalb aktuell eine Nachfolgeregelung erarbeitet.

 

Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 21. März 2024, die überwiegenden Festlegungen der 1. LEP-Änderung aus der letzten Legislaturperiode für unwirksam erklärt. (Az.11 D 133/20.NE)

 

Der Ausschussvorsitzende Dr. Ralf Nolten wird in seiner Funktion als Mitglied der CDU-Fraktion im Regionalrat Köln ergänzend mündlich berichten.

 


Beschlussempfehlung:

keine

 


Personelle Auswirkungen:

keine

 

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 


Anlage/n: 1

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 zur Vorlage2024_034_Regionalplan (611 KB)