Bürgerinformationssystem
Sachlage: Zuständig für die konkret-personelle Besetzung der Ausschüsse ist die Verbandsversammlung (§ 9 Abs. 1 der Satzung). Neben den stimmberechtigten Mitgliedern sollen den Ausschüssen beratende externe Institutionen angehören.
Zu Buchstabe b) des Beschlussvorschlages: Zu stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses können allein Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Verbandsversammlung gewählt werden. Die Verwaltung geht davon aus, dass es einen zwischen den in der Verbandsversammlung vertretenen Fraktionen abgestimmten Wahlvorschlag geben wird. Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, wären die Ausschussmitglieder gemäß § 35 Abs. 3 KrO zu ermitteln (Verhältniswahl nach Wahlverfahren Hare-Niemeyer). Zu Buchstabe c) des Beschlussvorschlages: Es ist zulässig und vorgesehen, für den Fall der Verhinderung von Ausschussmitgliedern auch Stellvertreter/innen zu wählen. Für die Ausschüsse werden keine persönlichen Stellvertreter gewählt, sondern alle Mitglieder der jeweiligen Fraktion/Gruppe können in alphabetischer Reihenfolge vertreten.
Beschlussempfehlung:
a) Ihm gehören an:
b) Sie wählt zu den Mitgliedern des Ausschusses 1. Herrn/Frau ………. 2. Herrn/Frau ………. n. Herrn/Frau ……….
c) Stellvertretende Mitglieder sind alle Mitglieder der jeweiligen Fraktion/Gruppe in alphabetischer Reihenfolge.
Personelle Auswirkungen: keine
Finanzielle Auswirkungen: keine
Anlage/n: keine
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