Beschluss:
Die Zweckverbandsversammlung trifft folgende Entscheidungen:
Sie stellt gemäß § 96 GO NRW i. V. m. § 53 KrO NRW i.V.m. § 18 GkG den Jahresabschluss zum 31.12.2018 in der Fassung des Prüfberichtes vom 11.03.2020 fest. Sie beschließt gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW i.V.m. § 53 KrO NRW i.V.m. § 18 GkG, dass der Jahresfehlbetrag in Höhe von 18.467,45 € entsprechend § 75 GO sowie gemäß Ziff. 3.1.2.2 der Handreichungen zu § 75 GO NRW der Ausgleichsrücklage zu entnehmen ist. Der darüberhinausgehende Anteil des Fehlbetrages i.H.v. 4.108,36 € wird durch Verrechnung mit der Allgemeinen Rücklage gedeckt.
Sie erteilt gemäß § 96 Abs. 1 Satz 4 GO NRW i.V.m. § 53 KrO NRW i.V.m. § 18 GkG dem Verbandsvorsteher die vorbehaltlose Entlastung.
Einstimmig