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Sachlage: Gemäß § 6 (2) der Satzung ist die Verbandsversammlung zuständig für die Genehmigung der Haushaltssatzung. Gemäß § 8 (3) a) der Satzung ist für die Verabschiedung der Haushaltssatzung eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Der Zweckverband ist verpflichtet, seinen Haushalt nach den Grundsätzen des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) aufzustellen.
Die Geschäftsführung hat den Entwurf des Haushaltsplans in der Sitzung der Zweckverbandsversammlung am 18. Juni 2020 schriftlich eingebracht. Es erfolgte dort eine mündliche Erläuterung und Begründung durch die Geschäftsführerin.
Anmerkung zur finalen Haushaltssatzung: Im Vergleich zum eingebrachten Haushaltsentwurf vom 18. Juni 2020 ist der Gesamtbetrag der Erträge und Aufwendungen im Ergebnisplan sowie der Einzahlungen und Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit in der finalen Haushaltssatzung um 30.000 Euro höher. Hierbei handelt es sich um den Betrag zur Finanzierung der Stichting euPrevent (vgl. Sitzungsvorlage 2020/374). Dieser Betrag wird von allen Partnerregionen des EVTZ EMR geleistet und wird direkt an den EVTZ EMR weitergeleitet.
Beschlussempfehlung:
Personelle Auswirkungen: Siehe Haushaltssatzung 2021
Finanzielle Auswirkungen: Siehe Haushaltssatzung 2021
Anlage/n: 1
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