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Sachlage: Mit Datum vom 03.05.2019 hat die Geschäftsführung des Region Aachen Zweckverband den Entwurf des Jahresabschlusses 2018 gem. § 95 Abs. 3 Satz 1 GO i.V.m. § 18 Abs. 1 GkG aufgestellt und dem Verbandsvorsteher zur Bestätigung vorgelegt. Die Bestätigung des Verbandsvorstehers erfolgte mit Datum vom 06.05.2019. Der Entwurf des Jahresabschlusses wurde in der Sitzung der Zweckverbandsversammlung vom 22.05.2019 eingebracht und von dieser zur Kenntnis genommen.
Gem. § 13 der Satzung des Region Aachen Zweckverband bedient sich dieser zur Durchführung seiner Prüfaufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung eines Mitgliedes oder eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers. Die Zweckverbandsversammlung hat in der Sitzung vom 26.02.2016 beschlossen, das Rechnungsprüfungsamt der StädteRegion Aachen mit der Durchführung der Prüfung zu beauftragen. Entsprechend §§ 101 Abs. 1 und 8 GO und § 18 Abs. 1 GkG obliegt somit der örtlichen Rechnungsprüfung der StädteRegion Aachen die Prüfung des Jahresabschlusses 2018. Der von der örtlichen Rechnungsprüfung erstellte Bericht vom 11.03.2020 über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes des Region Aachen Zweckverband zum 31.12.2018 wurde mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Der Prüfbericht ist als Anlage dieser Vorlage beigefügt.
Gemäß § 75 Abs. 2 GO NRW i.V.m. Ziff. 3.1.2.2 der Handreichungen zu § 75 GO NRW muss der Zweckverband bei einem negativen Jahresergebnis in der Ergebnisrechnung im gemeindlichen Jahresabschluss zuerst den Bestand der Ausgleichsrücklage in Anspruch nehmen bzw. zur Verrechnung heranziehen. Eine Wahlmöglichkeit besteht nicht.
Beschlussempfehlung: Die Zweckverbandsversammlung trifft folgende Entscheidungen: Sie stellt gemäß § 96 GO NRW i. V. m. § 53 KrO NRW i.V.m. § 18 GkG den Jahresabschluss zum 31.12.2018 in der Fassung des Prüfberichtes vom 11.03.2020 fest. Sie beschließt gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW i.V.m. § 53 KrO NRW i.V.m. § 18 GkG, dass der Jahresfehlbetrag in Höhe von 18.467,45 € entsprechend § 75 GO sowie gemäß Ziff. 3.1.2.2 der Handreichungen zu § 75 GO NRW der Ausgleichsrücklage zu entnehmen ist. Der darüberhinausgehende Anteil des Fehlbetrages i.H.v. 4.108,36 € wird durch Verrechnung mit der Allgemeinen Rücklage gedeckt. Sie erteilt gemäß § 96 Abs. 1 Satz 4 GO NRW i.V.m. § 53 KrO NRW i.V.m. § 18 GkG dem Verbandsvorsteher die vorbehaltlose Entlastung.
Personelle Auswirkungen: Anteilige Personalkosten
Finanzielle Auswirkungen: Kosten für die Rechnungsprüfung sind im Haushalt eingeplant.
Anlage/n: Anlage 1 zur Vorlage 2020/358_Prüfbericht Jahresabschluss 2018_elektronische Kopie
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