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Sachlage: Gemäß § 6 (2) der Satzung ist die Verbandsversammlung zuständig für die Genehmigung der Haushaltssatzung. Gemäß § 8 (3) a) der Satzung ist für die Verabschiedung der Haushaltssatzung eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Der Zweckverband ist verpflichtet, seinen Haushalt nach den Grundsätzen des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) aufzustellen.
Die Geschäftsführung hat den Entwurf des Haushaltsplans in der Sitzung der Zweckverbandsversammlung am 27. September 2019 schriftlich eingebracht. Es erfolgte dort eine mündliche Erläuterung und Begründung durch die Geschäftsführerin.
Anmerkungen zur finalen Haushaltssatzung: Im Vergleich zum eingebrachten Haushaltsentwurf vom 27. September 2019 ist der Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit in der finalen Haushaltssatzung um 2.230 Euro Euro niedriger. Hierbei handelt es sich um die bilanziellen Abschreibungen im Rahmen von Anschaffungen des Anlagevermögens in den Produkten 0101 und 1502, die im Entwurf nicht beplant waren. In beiden Teilprodukten wurde der jeweilige Betrag durch Einsparungen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit kompensiert, so dass der Gesamtergebnisplan im Vergleich zum Haushaltsentwurf in seiner Gesamthöhe unverändert ist.
Entsprechend der Fragestellungen der Beteiligungsverwaltung der StädteRegion Aachen ist ein freiwilliger Forderungsspiegel zur Verdeutlichung des Vorfinanzierungsvolumens in den Haushaltsplan integriert worden.
Die Beantwortung der weiteren Fragestellungen der Beteiligungsverwaltung der StädteRegion Aachen ist Anlage 2 zu entnehmen.
Beschlussempfehlung:
Personelle Auswirkungen: Siehe Haushaltssatzung 2020
Finanzielle Auswirkungen: Siehe Haushaltssatzung 2020
Anlage/n: Anlage 1_Haushaltssatzung 2020 Anlage 2_Stellungnahme der Geschäftsstelle zu den Fragestellungen der StädteRegion Aachen
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