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Sachlage: Gemäß § 6 (2) der Satzung ist die Verbandsversammlung zuständig für die Genehmigung der Haushaltssatzung. Gemäß § 8 (3) a) der Satzung ist für die Verabschiedung der Haushaltssatzung eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Der Zweckverband ist verpflichtet, seinen Haushalt nach den Grundsätzen des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) aufzustellen. Die Geschäftsführung hat den Entwurf des Haushaltsplans in der Sitzung der Zweckverbandsversammlung am 04. Dezember 2015 schriftlich eingebracht. Es erfolgte dort eine mündliche Erläuterung und Begründung durch die Geschäftsführerin.
Kredit zur Liquiditätssicherung Die Einnahmen aus der Zweckverbandsumlage decken lediglich gut 40% der Gesamtausgaben des Zweckverbandes. Die restlichen Einnahmen ergeben sich aus projektbezogenen Fördermitteln, die in der Regel auf der Basis des Kostenerstattungsprinzips der Strukturfonds erst mit großer zeitlicher Verzögerung tatsächlich als Einnahmen verbucht werden können. Deshalb ist zur Liquiditätssicherung ein Rahmen von 1.000.000 € ab 2016 unabdingbar.
Beschlussempfehlung: 1. Die Verbandsversammlung beschließt die als Anlage beigefügte Haushaltssatzung und den dazu gehörenden Haushaltsentwurf für den Doppelhaushalt für die Jahre 2016/2017 und die sich daraus ergebenden Umlagebeträge der Verbandsmitglieder. 2. Der im Haushaltsentwurf vorgesehene Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.000.000 € festgelegt. 3. Die Zweckverbandsversammlung genehmigt den beigefügten Stellenplan 2016/2017. 4. Die Zweckverbandsversammlung fordert die Geschäftsstelle auf, die Haushaltssatzung und den Haushaltsentwurf unmittelbar der Bezirksregierung Köln/Kommunalaufsicht zur Genehmigung vorzulegen.
Personelle Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n: Anlage 1 zu 2016/004 – Haushaltssatzung 2016-2017
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