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Sachlage: Mit Datum vom 6.12.2016 hat die Geschäftsführung des Region Aachen - Zweckverband den Entwurf des Jahresabschlusses 2015 gem. § 95 Abs. 3 Satz 1 GO i.V.m. § 18 Abs. 1 GkG aufgestellt und dem Verbandsvorsteher zur Bestätigung vorgelegt. Die Bestätigung des Verbandsvorstehers erfolgte ebenfalls mit Datum vom 7.12.2016. Der Entwurf des Jahresabschlusses wurde in der Sitzung der Zweckverbandsversammlung vom 9.12.2016 eingebracht und von dieser zur Kenntnis genommen.
Gem. § 13 der Satzung des Region Aachen - Zweckverband bedient sich dieser zur Durchführung seiner Prüfaufgaben eines Mitgliedes der örtlichen Rechnungsprüfung oder eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers. Die Zweckverbandsversammlung hat in der Sitzung vom 26.02.2016 beschlossen, das Rechnungsprüfungsamt der StädteRegion Aachen mit der Durchführung der Prüfung zu beauftragen. Entsprechend §§ 101 Abs. 1 und 8 GO und § 18 Abs. 1 GkG obliegt somit der örtlichen Rechnungsprüfung der StädteRegion Aachen die Prüfung des Jahresabschlusses 2015. Der von der örtlichen Rechnungsprüfung erstellte Bericht vom 13.3.2016 über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes des Region Aachen - Zweckverband zum 31.12.2015 wurde mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Der Prüfbericht ist als Anlage dieser Vorlage beigefügt.
Gemäß § 75 Abs. 2 GO NRW i.V.m. Ziff. 3.1.2.2 der Handreichungen zu § 75 GO NRW muss der Zweckverband bei einem negativen Jahresergebnis in der Ergebnisrechnung im gemeindlichen Jahresabschluss zuerst den Bestand der Ausgleichsrücklage in Anspruch nehmen bzw. zur Verrechnung heranziehen. Eine Wahlmöglichkeit besteht nicht.
Beschlussempfehlung: Die Zweckverbandsversammlung trifft folgende Entscheidungen: Sie stellt gemäß § 96 GO NRW i. V. m. § 53 KrO NRW i.V.m. § 18 GkG den Jahresabschluss zum 31.12.2015 in der Fassung des Prüfberichtes vom 13.03.2017 fest. Sie beschließt gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW i.V.m. § 53 KrO NRW i.V.m. § 18 GkG, dass der Jahresfehlbetrag in Höhe von 12.901,48 € entsprechend § 75 GO sowie gemäß Ziff 3.1.2.2 der Handreichungen zu § 75 GO NRW der Ausgleichsrücklage zu entnehmen ist. Sie erteilt gemäß § 96 Abs. 1 Satz 4 GO NRW i.V.m. § 53 KrO NRW i.V.m. § 18 GkG dem Verbandsvorsteher die vorbehaltlose Entlastung.
Personelle Auswirkungen: keine
Finanzielle Auswirkungen: keine
Anlage/n: Anlage 1 zur Vorlage 2017/099_Jahresabschluss 2015_Bericht 2015 mit Anlagen elektronische Kopie
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